S1 21 138 URTEIL VOM 21. FEBRUAR 2022 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Y _________ gegen DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT, 1951 Sitten, Beschwerdegegnerin (Leistungsanspruch/ unechte Grenzgänger) Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. Mai 2021
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer meldete sich am 15. November 2019 beim Regionalen Ar- beitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (Akten der Beschwerdegegnerin S. 1). Gemäss gültiger Kurzaufenthaltsbewilligung L (S. 55) war der Versicherte am
24. Juni 2019 in die Schweiz eingereist (S. 2), um gleichentags eine Arbeitsstelle anzu- treten (S. 19). Ab dem 5. Juni 2019 war ein weiterer Einsatz bei einer anderen Baufirma ausgeführt worden (S. 20). Der Beschwerdeführer gab am 21. Januar 2020 an (S. 33 - 38), sich während der Woche und an den Wochenenden in der Schweiz aufzuhalten. Seine Familie wohne in A _________ (Italien), wo auch die Kinder zur Schule gehen würden. Er sei in Italien krankenversichert und habe dort ein Auto. Er hinterlegte einen Mietvertrag betreffend ein Zimmer in B _________ ab dem 20. August 2019 (S. 39 ff.) sowie einen Einzahlungsbeleg (S. 42). Im Überweisungsbeschluss des RAV an die DIHA vom 11. Februar 2020 (S. 52) wurde aufgeführt, die Familie des Beschwerdeführers halte sich in Italien auf. Der Fragebogen betreffend Wohnsitz/Lebensmittelpunkt sei aus- gehändigt und ausgefüllt worden. Am 26. Februar 2020 (S. 56) liess der Versicherte mitteilen, er habe ab dem 19. Februar 2020 erneut eine Tätigkeit bei einer Baufirma in der Schweiz aufnehmen können. Aufgrund einer weiteren Anstellung bei einer anderen Baufirma per 26. März 2020 (S. 61 und 64) erfolgte die Abmeldung beim RAV (S. 65). B. Mit Verfügung vom 27. April 2020 (S. 66 ff.) lehnte die DIHA den Anspruch auf Leis- tungen aus der Arbeitslosenversicherung ab. Der Beschwerdeführer halte sich in der Schweiz vornehmlich zum Arbeiten auf. Ferner habe er sich für eine Krankenversiche- rung in Italien entschieden mit der Begründung, dort den Wohnsitz zu haben. Eine allfäl- lige Arbeitslosigkeit sei in Italien geltend zu machen. Am 27. Mai 2020 erklärte sich der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden. In seiner Einsprache legte er dar, seit wenigen Monaten in der Schweiz zu sein und dass es für Arbeitnehmer mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L schwierig sei, eine Wohnung zu finden. Die Zahlungen der Miete seien nachgewiesen und würden lediglich bei einem Arbeitgeberwechsel entfallen. Ferner könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich für die Beibehaltung der Krankenversicherung in Italien entschieden habe. Er beabsichtige, bis zum Rentenalter in der Schweiz tätig zu bleiben. Zu seiner Familie kehre er nur für die Ferien zurück. Schliesslich verkenne die Dienststelle, dass seine Familie in Süditalien weile, er sich demgegenüber mehrheitlich hier in der Schweiz auf- halte. Mithin sei sein Anspruch zu gewähren.
- 3 - Mit Entscheid vom 6. Mai 2021 (S. 80) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit der Begründung ab, der Versicherte habe sich für die Weiterführung der Krankenversi- cherung in Italien entschieden, die Tätigkeit in der Schweiz sei von vornherein auf einen überschaubaren Zeitraum befristet gewesen und von einem festen Arbeitsplatz könne nicht die Rede sein. Das Zimmer sei dem Versicherten zu rein beruflichen Zwecken zur Verfügung gestellt worden. Gemäss Lebenslauf habe dieser schliesslich als Wohnad- resse diejenige in Italien angegeben. Bei seiner Familie verbringe er regelmässig auch die Ferien. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Mai 2021 (Poststempel) Beschwerde bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Er sei seit Juni 2019 in der Schweiz erwerbstätig und habe zuerst in einem Hotel gewohnt, anschliessend in einer Gemeinschaftswohnung. Während der Arbeitslosigkeit habe er die Mieten weiter bezahlt. Die Verschiebung des Wohnsitzes sei nicht zwingend für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen. Ausserdem bestehe die Vermutung, dass Arbeitnehmende dort wohnen würden, wo sie über einen festen Arbeitsplatz verfügen würden. Eine Ablehung des Anspruchs aufgrund der fehlenden familiären und gesellschaftlichen Beziehungen sei nicht verhältnismässig, zumal es auch Personen gebe, die schon lange in der Schweiz wohnen und trotzdem nicht in Vereinen aktiv mitwirken würden. Er habe die Arbeitsbemühungen pflichtgemäss erfüllt. Er habe auch nicht gewusst, dass sein Anspruch abgeklärt werde. In ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2021 beantragte die Dienststelle die Abweisung der Beschwerde. Die Lebensumstände des Versicherten würden darauf hindeuten, dass sein Lebensmittelpunkt während des Beschäftigungsverhältnisses in der Schweiz wei- terhin in Italien gelegen habe. Bereits anlässlich des Erstgespräches vom 22. November 2019 sei der Versicherte über die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz aufgeklärt worden. Mit seiner Unterschrift habe er bestätigt, dass er den Leitfanden er- halten habe. Auch sei sich der Versicherte bewusst gewesen, dass der Fragebogen zur Abklärung seines Wohnsitzes, welchen er am 14. Januar 2020 ausgefüllt und unterzeich- net habe, dazu bestimmt gewesen sei, die Anspruchsvoraussetzung des «Wohnens» abzuklären. Damit sei man der Beratungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 20. September 2021 abgeschlossen.
- 4 - Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver- sicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosengesetz, AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das AVIG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innert einer Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung Be- schwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kan- tonsgerichts Wallis ist sachlich zuständig (Art. 58 Abs. 2 ATSG, Art. 7 Abs. 2 des Geset- zes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrens- reglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts- pflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom
31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung (AVIV). Da die Beschwerde sodann rechtzeitig erhoben worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. November 2019. Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsbürger und war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuletzt in der Schweiz tätig.
E. 3.1 Da über den Anspruch eines Angehörigen eines Mitgliedstaates auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu befinden ist, fällt der Rechtsstreit in sachlicher, persönlicher und zeit- licher Hinsicht in den Anwendungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA). Dieses beinhaltet
- 5 - als zentralen Grundsatz die Nichtdiskriminierung der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates aufhaltenden Staatsangehörigen (vgl. Art. 1 und 2 FZA). Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Be- standteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wen- den die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 zur Koor- dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 (Durchführungsverordnung) oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). Die Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 koordinieren die nationalen Rechtsordnungen in Bezug auf Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft, Invalidität, Alter, Leistungen an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankhei- ten, Sterbegeld, Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienleistungen (Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nrn. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883], 2. Auflage, Stand 1. Juli 2019, Rz B30).
E. 3.2 Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 (Art. 11 bis 16) enthält allgemeine Kollisionsre- geln zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 den kolli- sionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (Abs. 1). Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Be- schäftigungslandprinzip (Abs. 3 Bst. a; vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Dieses besagt, dass der Beschäftigte grundsätzlich in dem Land versichert ist, in dem er erwerbstätig ist. Zuständig für die Gewährung von Leistungen ist damit dem Grundsatz nach der Beschäftigungsstaat.
E. 3.3 Laut Art. 65 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem an- deren als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitglied- staat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaates zur
- 6 - Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 VO Nr. 883/2004 kann sich eine vollar- beitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurück- kehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben (Art. 65 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004).
E. 3.4 Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des inner- staatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden, mithin richtet sich der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Arbeitslo- senversicherung nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 131 V 209 E. 5.3; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82; Bundesgerichtsurteil C 290/03 vom 6. März 2006 E. 1.2). In diesem Zusammenhang ist Art. 8 AVIG zu nennen, wonach für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem vorausgesetzt wird, dass der Versicherte in der Schweiz wohnt (Abs. 1 lit. c), dies als Ausdruck des im Arbeitslosenversicherungs- recht geltenden Verbots des Leistungsexports und des grundlegenden Prinzips der per- sönlichen Verfügbarkeit (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweize- risches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 2319 Rz. 180). Damit stimmt der innerstaatliche Begriff des Wohnens vom Wortlaut her mit dem gemeinschaftsrechtlichen gemäss Art. 1 lit. j Verordnung Nr. 883/2004 überein, der darunter den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person versteht (Nussbaumer, a.a.O., S. 2319 f. Rz. 182). Dieser befindet sich an demjenigen Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung hat. Seine nähere Bestimmung kann von subjekti- ven oder objektiven Umständen abhängen, das heisst vom Willen der betreffenden Per- son oder von den äusserlichen Lebensumständen, die notfalls auch gegen den erklärten Willen ins Feld geführt werden können. Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG genügt mithin ein tatsächlicher oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz mit der Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 115 V 448 E. 1.b i.f.). Einzig berufliche Beziehungen zur Schweiz, mögen sie noch so intensiv sein, genügen nicht. Entscheidend sind dabei – in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Wohnsitz nach Art. 23 ZGB (Bundesgerichtsurteil 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E.
- 7 - 2.2.2) und in Relativierung des soeben zu Art. 1 lit. j Verordnung Nr. 883/2004 Ausge- führten – objektive Kriterien, während der innere Wille der betreffenden Person nicht ausschlaggebend ist (BGE 138 V 533 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. Bundes- gerichtsurteile 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 2.4 und 8C_186/2017 vom 1. Sep- tember 2017 E. 5.1). In zeitlicher Hinsicht ist die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens nicht nur bei Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen, das heisst am Stichtag für die Festlegung der Rah- menfrist, sondern während des gesamten Zeitraumes, für den Leistungen geltend ge- macht werden. Dies ergibt sich aus dem Verbot des Leistungsexports und dem Prinzip der Verfügbarkeit (Bundesgerichtsurteil 8C_380/2020 vom 24. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf Nussbaumer, a.a.O., S. 2319 Rz. 180 in Verbindung mit S. 2322 Rz. 192 mit Hinweisen). Keinesfalls genügt es für die Bejahung des gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2019 vom 5. Sep- tember 2019 E. 3.1 mit Hinweis).
E. 3.5 Art. 27 ATSG statuiert schliesslich eine umfassende Beratungs- und Aufklärungs- pflicht der Durchführungsorgane gegenüber den versicherten Personen. Absatz 1 ver- ankert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht, die nicht erst auf persönli- ches Verlangen der Versicherten besteht und die hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (Th. Nussbaumer, a.a.O., Rz 324 mit Hinweisen). Absatz 2 verpflichtet demgegenüber zu persönlicher Be- ratung der Versicherten, die grundsätzlich auf Begehren, aber auch ohne Antrag zu er- folgen hat, wenn ein entsprechender Bedarf festgestellt wird (BGE 131 V 472 E.5, Bun- desgerichtsurteile C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.1, K 7/06 vom 12. Januar 2007 E. 3.3 und 8C_26/2011 vom 31. Mai 2011 E. 6.2; Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 3. Aufl., Bern/ St. Gallen/Zürich 2015, Art. 27 ATSG N 28 und in casu N 34). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Um- ständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Aus- kunft gleichgestellt und der Versicherungsträger hat dafür in Nachachtung des Vertrau- ensprinzips einzustehen (BGE 131 V 472 E. 5; Bundesgerichtsurteil C 272/05 vom
13. Dezember 2005 E. 3.2.3; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 27 ATSG N 37 mit Hinweisen).
E. 4 Aus den Akten des RAV ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im November 2019 zum ersten Mal arbeitslos war. Es fanden insgesamt zwei Beratungsgespräche statt. Das erste am 22. November 2019, das zweite am 21. Januar 2020. Das Gesprächspro-
- 8 - tokoll der ersten Sitzung enthält die Bestätigungen, dass der Versicherte leicht vermit- telbar sei und das Merkblatt für versicherte Personen erhalten hat (S. 7). Am 21. Januar 2019 füllte der Beschwerdeführer das Formular «Wohnsitzabklärung» aus (S. 33-38), in dem er aufgefordert wurde, mittels entsprechender Belege aufzuzeigen, dass er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe. Aus den Gesprächsprotokollen geht nicht her- vor, dass Zweifel an den Anspruchsvoraussetzungen in der Schweiz thematisiert worden wären. Es kann der Beschwerdegegnerin in ihrer Ansicht nicht gefolgt werden, die Or- gane der Arbeitslosenversicherung seien ihrer Beratungspflicht vollumfänglich nachge- kommen. Daran vermag auch die Aushändigung eines Merkblattes nichts zu ändern, zumal diese allgemein gehalten ist. Für eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips der Versicherungsträger einzustehen.
E. 5 Alternativ und zur weiteren Klärung der Situation, sei Folgendes ergänzt:
E. 5.1 Der Beschwerdeführer ist gemäss Wohnsitzbestätigung vom 28. Oktober 2020 seit dem 24. Juni 2019 in B _________ angemeldet. Seine Aufenthaltsbewilligung war gültig, als er sich am 15. November 2019 arbeitslos meldete. Damit war er grundsätzlich ver- mittelbar. Der Beschwerdeführer war vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit in der Schweiz im Baugewerbe als Saisonarbeiter tätig. Seit Juni 2019 hatte der Beschwerdeführer im Oberwallis gewohnt. Zuerst in einer vom Personalbüro vermittelten Hotelzimmer, an- schliessend in einer Gemeinschaftswohnung. Der hinterlegte Mietvertrag wurde auf un- bestimmte Zeit abgeschlossen und die Mietzahlungen wurden sowohl während der Sai- sonbeschäftigung als auch während der Arbeitslosigkeit grossmehrheitlich belegt. Die Weiterbenutzung des Mietobjekts nach Saisonende ist ferner glaubwürdig, zumal dem Beschwerdeführer bereits im November 2019 mündlich ein neues Anstellungsverhältnis für den Frühling zugesichert worden war. Sodann weisen die hinterlegten Arbeitsbemü- hungen, die ohne eine feste Bleibe im Oberwallis in diesem zeitlichen Ausmass nicht möglich gewesen wären, dass er sich im besagten Zeitraum im Oberwallis aufhielt. Die Bemerkung einer fristlosen Auflösung des Mietverhältnisses bei Arbeitsende kann nur in dem vom Beschwerdeführer dargelegten Sinn verstanden werden, zumal der Arbeitge- ber nicht Vermieter war, sondern die Agentur. Der Umstand, dass sich der Beschwerde- führer nur - und damit zumindest gelegentlich - zu Ferienzwecken zu seiner Familie be- gibt, die im 1'246 km entfernten A _________ eine Wohnung mietet, ist glaubwürdig und nachvollziehbar, zumal die Reise, die gemäss Angaben des Personalberaters mit dem Zug ca. 14 Stunden bzw. mit einem Auto ca. 10.15 Stunden dauern würde, für häufige Besuche zu weit ist. In diesem Sinne ist erstellt, dass der Beschwerdeführer sowohl als
- 9 - Unselbständiger in der Schweiz wohnte als auch als vollarbeitslose Person nicht in den früheren Wohnmitgliedstaat zurückkehrte (vgl. dazu Urteil des Sozialversicherungsge- richts des Kantons Zürich AL.2018.00235 vom 28. Mai 2019 E. 2.3). Der Umstand schliesslich, dass er bezüglich der obligatorischen Krankenversicherung vorerst in Italien versichert geblieben war, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen, da die Schweiz für erwerbstätige Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligungen L mit Italien und anderen Län- dern explizit ein Wahlrecht eingeräumt hat. Schliesslich hatte der Beschwerdeführer be- reits anlässlich der Anmeldung darlegt, eine Ganzjahresarbeitsstelle zu suchen und in der Schweiz wohnsässig und arbeitstätig bleiben zu wollen. Wenn die Beschwerdegeg- nerin einwendet, es hätten keine auf Dauer angelegte Arbeits- und Mietverhältnisse vor- gelegen, verkennt sie, dass dies im Rahmen einer Saisonbeschäftigung üblich ist. Dies nicht zu berücksichtigen würde heissen, sämtlichen Saisoniers den Anspruch zu ver- wehren, was nicht gesetzmässig wäre.
E. 5.2 Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer durch die fehlende tägliche oder mindestens wöchentliche Pendelbewegung von Italien nach der Schweiz nicht als echter Grenzgänger gilt. Da er aber zumindest gelegentlich an seinen Wohnsitz in Italien zu- rückkehrt, ist er, wenn auch allenfalls nicht als in der Schweiz wohnend, so doch jeden- falls als unechter Grenzgänger – wie dies die Beschwerdegegnerin selber darlegt – zu qualifizieren (S. Dern, in Schreiber/Wunder/Dern, VO Nr. 883/2004, 2012, S. 306 Nr. 2
f. zu Art. 65). Wie bereits dargelegt (vorstehende E. 3.3), haben unechte Grenzgänger gemäss Art. 65 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 bei Vollarbeitslosigkeit Anspruch auf Leistungen des letzten Tätigkeitsstaates, sofern sie nicht in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat zurückkehren und sich in diesem Staat der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen (vgl. S. Dern, a.a.O, S. 311 Nr. 19 f.). Unechte Grenzgänger, die in der Schweiz beschäftigt waren und ihren Wohnsitz im Ausland haben, können somit gestützt auf das in Art. 65 VO Nr. 883/2004 festgehaltene Wahlrecht ihren Anspruch auf Arbeitslosigkeit in der Schweiz geltend machen. Bei Ausübung dieses Wahlrechts wird gemäss Kreisschreiben des SECO über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung (KS ALE 883), Ziff. A 88 f. lediglich vorausgesetzt, dass sich die betreffende Person im Staat, in dem sie die Leistungen beansprucht, der öffent- lichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt. Zuständig sind diejenigen Durchführungs- stellen (RAV, Arbeitslosenkasse), in deren Tätigkeitsgebiet der vormalige Aufenthaltsort der betreffenden Person lag. Um in der Schweiz als letzter Beschäftigungsstaat An-
- 10 - spruch auf Arbeitslosenentschädigungen erheben zu können, muss der unechte Grenz- gänger seinen Wohnort demnach gerade nicht aufgeben und in die Schweiz übersiedeln (vgl. KS ALE 883 Ziff. A 24 F., A 29 und A90). Durch den Bezug von Arbeitslosenent- schädigung in der Schweiz verliert er seinen Status als unechter Grenzgänger nicht (vgl. KS ALE 883 Ziff. D 25 und 26), ansonsten fände Art. 65 VO Nr. 883/2004 durch das Zusammenfallen von Wohn- und Beschäftigungsort keine Anwendung und das eigentli- che Wahlrecht würde ausgehebelt. Mithin entfällt das Erfordernis des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG für unechte Grenzgänger (Bundesgerichturteil 8C_432/2021 vom 20. Januar 2022 E. 5.3 mit Hinweisen). In casu wurde der Beschwer- degegner auf ein solches Wahlrecht als unechter Grenzgänger ebenfalls nicht aufmerk- sam gemacht. Darüber hinaus stellte sich der Beschwerdeführer uneingeschränkt der Arbeitsvermitt- lung in der Schweiz zur Verfügung, weilte hier mehrmals wöchentlich zur Stellensuche und hielt die enge Beziehung zum schweizerischen Arbeitsmarkt dementsprechend auf- recht. Durch die bereits bei der Anmeldung in Aussicht stehende erneute Beschäftigung bei der gleichen Arbeitgeberin im Frühjahr 2020 in der Schweiz machte er deutliche, dass er weiterhin unter den gleichen Bedingungen in der Schweiz tätig sein wollte und insofern auf eine Rückkehr in seinen Wohnstaat verzichtete. Damit waren seine An- spruchsvoraussetzungen erfüllt.
E. 6 Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin aufzuhe- ben, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. Die Sache ist zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen.
E. 7 Abgesehen von Ausnahme, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Arbeits- losenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. f bis ATSG; Das Spezial- gesetzt, in casu AVIG, sieht keine Kostenpflicht vor). Dem Ausgang des Verfahrens ent- sprechend hat die DIHA dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1’000 (inkl. Kosten und Auslagen) zu bezahlen (Art. 4 GTar, Bundes- gerichtsurteil 8C_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 6, 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2).
- 11 - Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einsprache- entscheid vom 6. Mai 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der üb- rigen Anspruchsvoraussetzungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die DIHA zurückgewiesen wird. 2. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum und die DIHA werden ermahnt, der ihnen obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflicht zukünftig in gehöriger Weise nachzukommen. 3. Die DIHA bezahlt dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1’000 (inkl. Kosten und Auslagen). 4. Es werden keine Kosten erhoben.
Sitten, 21. Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S1 21 138
URTEIL VOM 21. FEBRUAR 2022
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Y _________ gegen
DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT, 1951 Sitten, Beschwerdegegnerin
(Leistungsanspruch/ unechte Grenzgänger) Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. Mai 2021
- 2 - Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer meldete sich am 15. November 2019 beim Regionalen Ar- beitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (Akten der Beschwerdegegnerin S. 1). Gemäss gültiger Kurzaufenthaltsbewilligung L (S. 55) war der Versicherte am
24. Juni 2019 in die Schweiz eingereist (S. 2), um gleichentags eine Arbeitsstelle anzu- treten (S. 19). Ab dem 5. Juni 2019 war ein weiterer Einsatz bei einer anderen Baufirma ausgeführt worden (S. 20). Der Beschwerdeführer gab am 21. Januar 2020 an (S. 33 - 38), sich während der Woche und an den Wochenenden in der Schweiz aufzuhalten. Seine Familie wohne in A _________ (Italien), wo auch die Kinder zur Schule gehen würden. Er sei in Italien krankenversichert und habe dort ein Auto. Er hinterlegte einen Mietvertrag betreffend ein Zimmer in B _________ ab dem 20. August 2019 (S. 39 ff.) sowie einen Einzahlungsbeleg (S. 42). Im Überweisungsbeschluss des RAV an die DIHA vom 11. Februar 2020 (S. 52) wurde aufgeführt, die Familie des Beschwerdeführers halte sich in Italien auf. Der Fragebogen betreffend Wohnsitz/Lebensmittelpunkt sei aus- gehändigt und ausgefüllt worden. Am 26. Februar 2020 (S. 56) liess der Versicherte mitteilen, er habe ab dem 19. Februar 2020 erneut eine Tätigkeit bei einer Baufirma in der Schweiz aufnehmen können. Aufgrund einer weiteren Anstellung bei einer anderen Baufirma per 26. März 2020 (S. 61 und 64) erfolgte die Abmeldung beim RAV (S. 65). B. Mit Verfügung vom 27. April 2020 (S. 66 ff.) lehnte die DIHA den Anspruch auf Leis- tungen aus der Arbeitslosenversicherung ab. Der Beschwerdeführer halte sich in der Schweiz vornehmlich zum Arbeiten auf. Ferner habe er sich für eine Krankenversiche- rung in Italien entschieden mit der Begründung, dort den Wohnsitz zu haben. Eine allfäl- lige Arbeitslosigkeit sei in Italien geltend zu machen. Am 27. Mai 2020 erklärte sich der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden. In seiner Einsprache legte er dar, seit wenigen Monaten in der Schweiz zu sein und dass es für Arbeitnehmer mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L schwierig sei, eine Wohnung zu finden. Die Zahlungen der Miete seien nachgewiesen und würden lediglich bei einem Arbeitgeberwechsel entfallen. Ferner könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich für die Beibehaltung der Krankenversicherung in Italien entschieden habe. Er beabsichtige, bis zum Rentenalter in der Schweiz tätig zu bleiben. Zu seiner Familie kehre er nur für die Ferien zurück. Schliesslich verkenne die Dienststelle, dass seine Familie in Süditalien weile, er sich demgegenüber mehrheitlich hier in der Schweiz auf- halte. Mithin sei sein Anspruch zu gewähren.
- 3 - Mit Entscheid vom 6. Mai 2021 (S. 80) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit der Begründung ab, der Versicherte habe sich für die Weiterführung der Krankenversi- cherung in Italien entschieden, die Tätigkeit in der Schweiz sei von vornherein auf einen überschaubaren Zeitraum befristet gewesen und von einem festen Arbeitsplatz könne nicht die Rede sein. Das Zimmer sei dem Versicherten zu rein beruflichen Zwecken zur Verfügung gestellt worden. Gemäss Lebenslauf habe dieser schliesslich als Wohnad- resse diejenige in Italien angegeben. Bei seiner Familie verbringe er regelmässig auch die Ferien. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Mai 2021 (Poststempel) Beschwerde bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Er sei seit Juni 2019 in der Schweiz erwerbstätig und habe zuerst in einem Hotel gewohnt, anschliessend in einer Gemeinschaftswohnung. Während der Arbeitslosigkeit habe er die Mieten weiter bezahlt. Die Verschiebung des Wohnsitzes sei nicht zwingend für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen. Ausserdem bestehe die Vermutung, dass Arbeitnehmende dort wohnen würden, wo sie über einen festen Arbeitsplatz verfügen würden. Eine Ablehung des Anspruchs aufgrund der fehlenden familiären und gesellschaftlichen Beziehungen sei nicht verhältnismässig, zumal es auch Personen gebe, die schon lange in der Schweiz wohnen und trotzdem nicht in Vereinen aktiv mitwirken würden. Er habe die Arbeitsbemühungen pflichtgemäss erfüllt. Er habe auch nicht gewusst, dass sein Anspruch abgeklärt werde. In ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2021 beantragte die Dienststelle die Abweisung der Beschwerde. Die Lebensumstände des Versicherten würden darauf hindeuten, dass sein Lebensmittelpunkt während des Beschäftigungsverhältnisses in der Schweiz wei- terhin in Italien gelegen habe. Bereits anlässlich des Erstgespräches vom 22. November 2019 sei der Versicherte über die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz aufgeklärt worden. Mit seiner Unterschrift habe er bestätigt, dass er den Leitfanden er- halten habe. Auch sei sich der Versicherte bewusst gewesen, dass der Fragebogen zur Abklärung seines Wohnsitzes, welchen er am 14. Januar 2020 ausgefüllt und unterzeich- net habe, dazu bestimmt gewesen sei, die Anspruchsvoraussetzung des «Wohnens» abzuklären. Damit sei man der Beratungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 20. September 2021 abgeschlossen.
- 4 - Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver- sicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosengesetz, AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das AVIG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innert einer Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung Be- schwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kan- tonsgerichts Wallis ist sachlich zuständig (Art. 58 Abs. 2 ATSG, Art. 7 Abs. 2 des Geset- zes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrens- reglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts- pflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom
31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung (AVIV). Da die Beschwerde sodann rechtzeitig erhoben worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. November 2019. Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsbürger und war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuletzt in der Schweiz tätig. 3. 3.1 Da über den Anspruch eines Angehörigen eines Mitgliedstaates auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu befinden ist, fällt der Rechtsstreit in sachlicher, persönlicher und zeit- licher Hinsicht in den Anwendungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA). Dieses beinhaltet
- 5 - als zentralen Grundsatz die Nichtdiskriminierung der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates aufhaltenden Staatsangehörigen (vgl. Art. 1 und 2 FZA). Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Be- standteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wen- den die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 zur Koor- dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 (Durchführungsverordnung) oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). Die Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 koordinieren die nationalen Rechtsordnungen in Bezug auf Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft, Invalidität, Alter, Leistungen an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankhei- ten, Sterbegeld, Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienleistungen (Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nrn. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883], 2. Auflage, Stand 1. Juli 2019, Rz B30). 3.2 Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 (Art. 11 bis 16) enthält allgemeine Kollisionsre- geln zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 den kolli- sionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (Abs. 1). Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Be- schäftigungslandprinzip (Abs. 3 Bst. a; vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Dieses besagt, dass der Beschäftigte grundsätzlich in dem Land versichert ist, in dem er erwerbstätig ist. Zuständig für die Gewährung von Leistungen ist damit dem Grundsatz nach der Beschäftigungsstaat. 3.3 Laut Art. 65 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem an- deren als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitglied- staat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaates zur
- 6 - Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 VO Nr. 883/2004 kann sich eine vollar- beitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurück- kehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben (Art. 65 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004). 3.4 Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des inner- staatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden, mithin richtet sich der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Arbeitslo- senversicherung nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 131 V 209 E. 5.3; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82; Bundesgerichtsurteil C 290/03 vom 6. März 2006 E. 1.2). In diesem Zusammenhang ist Art. 8 AVIG zu nennen, wonach für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem vorausgesetzt wird, dass der Versicherte in der Schweiz wohnt (Abs. 1 lit. c), dies als Ausdruck des im Arbeitslosenversicherungs- recht geltenden Verbots des Leistungsexports und des grundlegenden Prinzips der per- sönlichen Verfügbarkeit (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweize- risches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 2319 Rz. 180). Damit stimmt der innerstaatliche Begriff des Wohnens vom Wortlaut her mit dem gemeinschaftsrechtlichen gemäss Art. 1 lit. j Verordnung Nr. 883/2004 überein, der darunter den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person versteht (Nussbaumer, a.a.O., S. 2319 f. Rz. 182). Dieser befindet sich an demjenigen Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung hat. Seine nähere Bestimmung kann von subjekti- ven oder objektiven Umständen abhängen, das heisst vom Willen der betreffenden Per- son oder von den äusserlichen Lebensumständen, die notfalls auch gegen den erklärten Willen ins Feld geführt werden können. Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG genügt mithin ein tatsächlicher oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz mit der Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 115 V 448 E. 1.b i.f.). Einzig berufliche Beziehungen zur Schweiz, mögen sie noch so intensiv sein, genügen nicht. Entscheidend sind dabei – in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Wohnsitz nach Art. 23 ZGB (Bundesgerichtsurteil 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E.
- 7 - 2.2.2) und in Relativierung des soeben zu Art. 1 lit. j Verordnung Nr. 883/2004 Ausge- führten – objektive Kriterien, während der innere Wille der betreffenden Person nicht ausschlaggebend ist (BGE 138 V 533 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. Bundes- gerichtsurteile 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 2.4 und 8C_186/2017 vom 1. Sep- tember 2017 E. 5.1). In zeitlicher Hinsicht ist die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens nicht nur bei Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen, das heisst am Stichtag für die Festlegung der Rah- menfrist, sondern während des gesamten Zeitraumes, für den Leistungen geltend ge- macht werden. Dies ergibt sich aus dem Verbot des Leistungsexports und dem Prinzip der Verfügbarkeit (Bundesgerichtsurteil 8C_380/2020 vom 24. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf Nussbaumer, a.a.O., S. 2319 Rz. 180 in Verbindung mit S. 2322 Rz. 192 mit Hinweisen). Keinesfalls genügt es für die Bejahung des gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2019 vom 5. Sep- tember 2019 E. 3.1 mit Hinweis). 3.5 Art. 27 ATSG statuiert schliesslich eine umfassende Beratungs- und Aufklärungs- pflicht der Durchführungsorgane gegenüber den versicherten Personen. Absatz 1 ver- ankert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht, die nicht erst auf persönli- ches Verlangen der Versicherten besteht und die hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (Th. Nussbaumer, a.a.O., Rz 324 mit Hinweisen). Absatz 2 verpflichtet demgegenüber zu persönlicher Be- ratung der Versicherten, die grundsätzlich auf Begehren, aber auch ohne Antrag zu er- folgen hat, wenn ein entsprechender Bedarf festgestellt wird (BGE 131 V 472 E.5, Bun- desgerichtsurteile C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.1, K 7/06 vom 12. Januar 2007 E. 3.3 und 8C_26/2011 vom 31. Mai 2011 E. 6.2; Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 3. Aufl., Bern/ St. Gallen/Zürich 2015, Art. 27 ATSG N 28 und in casu N 34). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Um- ständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Aus- kunft gleichgestellt und der Versicherungsträger hat dafür in Nachachtung des Vertrau- ensprinzips einzustehen (BGE 131 V 472 E. 5; Bundesgerichtsurteil C 272/05 vom
13. Dezember 2005 E. 3.2.3; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 27 ATSG N 37 mit Hinweisen).
4. Aus den Akten des RAV ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im November 2019 zum ersten Mal arbeitslos war. Es fanden insgesamt zwei Beratungsgespräche statt. Das erste am 22. November 2019, das zweite am 21. Januar 2020. Das Gesprächspro-
- 8 - tokoll der ersten Sitzung enthält die Bestätigungen, dass der Versicherte leicht vermit- telbar sei und das Merkblatt für versicherte Personen erhalten hat (S. 7). Am 21. Januar 2019 füllte der Beschwerdeführer das Formular «Wohnsitzabklärung» aus (S. 33-38), in dem er aufgefordert wurde, mittels entsprechender Belege aufzuzeigen, dass er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe. Aus den Gesprächsprotokollen geht nicht her- vor, dass Zweifel an den Anspruchsvoraussetzungen in der Schweiz thematisiert worden wären. Es kann der Beschwerdegegnerin in ihrer Ansicht nicht gefolgt werden, die Or- gane der Arbeitslosenversicherung seien ihrer Beratungspflicht vollumfänglich nachge- kommen. Daran vermag auch die Aushändigung eines Merkblattes nichts zu ändern, zumal diese allgemein gehalten ist. Für eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips der Versicherungsträger einzustehen.
5. Alternativ und zur weiteren Klärung der Situation, sei Folgendes ergänzt: 5.1 Der Beschwerdeführer ist gemäss Wohnsitzbestätigung vom 28. Oktober 2020 seit dem 24. Juni 2019 in B _________ angemeldet. Seine Aufenthaltsbewilligung war gültig, als er sich am 15. November 2019 arbeitslos meldete. Damit war er grundsätzlich ver- mittelbar. Der Beschwerdeführer war vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit in der Schweiz im Baugewerbe als Saisonarbeiter tätig. Seit Juni 2019 hatte der Beschwerdeführer im Oberwallis gewohnt. Zuerst in einer vom Personalbüro vermittelten Hotelzimmer, an- schliessend in einer Gemeinschaftswohnung. Der hinterlegte Mietvertrag wurde auf un- bestimmte Zeit abgeschlossen und die Mietzahlungen wurden sowohl während der Sai- sonbeschäftigung als auch während der Arbeitslosigkeit grossmehrheitlich belegt. Die Weiterbenutzung des Mietobjekts nach Saisonende ist ferner glaubwürdig, zumal dem Beschwerdeführer bereits im November 2019 mündlich ein neues Anstellungsverhältnis für den Frühling zugesichert worden war. Sodann weisen die hinterlegten Arbeitsbemü- hungen, die ohne eine feste Bleibe im Oberwallis in diesem zeitlichen Ausmass nicht möglich gewesen wären, dass er sich im besagten Zeitraum im Oberwallis aufhielt. Die Bemerkung einer fristlosen Auflösung des Mietverhältnisses bei Arbeitsende kann nur in dem vom Beschwerdeführer dargelegten Sinn verstanden werden, zumal der Arbeitge- ber nicht Vermieter war, sondern die Agentur. Der Umstand, dass sich der Beschwerde- führer nur - und damit zumindest gelegentlich - zu Ferienzwecken zu seiner Familie be- gibt, die im 1'246 km entfernten A _________ eine Wohnung mietet, ist glaubwürdig und nachvollziehbar, zumal die Reise, die gemäss Angaben des Personalberaters mit dem Zug ca. 14 Stunden bzw. mit einem Auto ca. 10.15 Stunden dauern würde, für häufige Besuche zu weit ist. In diesem Sinne ist erstellt, dass der Beschwerdeführer sowohl als
- 9 - Unselbständiger in der Schweiz wohnte als auch als vollarbeitslose Person nicht in den früheren Wohnmitgliedstaat zurückkehrte (vgl. dazu Urteil des Sozialversicherungsge- richts des Kantons Zürich AL.2018.00235 vom 28. Mai 2019 E. 2.3). Der Umstand schliesslich, dass er bezüglich der obligatorischen Krankenversicherung vorerst in Italien versichert geblieben war, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen, da die Schweiz für erwerbstätige Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligungen L mit Italien und anderen Län- dern explizit ein Wahlrecht eingeräumt hat. Schliesslich hatte der Beschwerdeführer be- reits anlässlich der Anmeldung darlegt, eine Ganzjahresarbeitsstelle zu suchen und in der Schweiz wohnsässig und arbeitstätig bleiben zu wollen. Wenn die Beschwerdegeg- nerin einwendet, es hätten keine auf Dauer angelegte Arbeits- und Mietverhältnisse vor- gelegen, verkennt sie, dass dies im Rahmen einer Saisonbeschäftigung üblich ist. Dies nicht zu berücksichtigen würde heissen, sämtlichen Saisoniers den Anspruch zu ver- wehren, was nicht gesetzmässig wäre. 5.2 Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer durch die fehlende tägliche oder mindestens wöchentliche Pendelbewegung von Italien nach der Schweiz nicht als echter Grenzgänger gilt. Da er aber zumindest gelegentlich an seinen Wohnsitz in Italien zu- rückkehrt, ist er, wenn auch allenfalls nicht als in der Schweiz wohnend, so doch jeden- falls als unechter Grenzgänger – wie dies die Beschwerdegegnerin selber darlegt – zu qualifizieren (S. Dern, in Schreiber/Wunder/Dern, VO Nr. 883/2004, 2012, S. 306 Nr. 2
f. zu Art. 65). Wie bereits dargelegt (vorstehende E. 3.3), haben unechte Grenzgänger gemäss Art. 65 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 bei Vollarbeitslosigkeit Anspruch auf Leistungen des letzten Tätigkeitsstaates, sofern sie nicht in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat zurückkehren und sich in diesem Staat der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen (vgl. S. Dern, a.a.O, S. 311 Nr. 19 f.). Unechte Grenzgänger, die in der Schweiz beschäftigt waren und ihren Wohnsitz im Ausland haben, können somit gestützt auf das in Art. 65 VO Nr. 883/2004 festgehaltene Wahlrecht ihren Anspruch auf Arbeitslosigkeit in der Schweiz geltend machen. Bei Ausübung dieses Wahlrechts wird gemäss Kreisschreiben des SECO über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung (KS ALE 883), Ziff. A 88 f. lediglich vorausgesetzt, dass sich die betreffende Person im Staat, in dem sie die Leistungen beansprucht, der öffent- lichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt. Zuständig sind diejenigen Durchführungs- stellen (RAV, Arbeitslosenkasse), in deren Tätigkeitsgebiet der vormalige Aufenthaltsort der betreffenden Person lag. Um in der Schweiz als letzter Beschäftigungsstaat An-
- 10 - spruch auf Arbeitslosenentschädigungen erheben zu können, muss der unechte Grenz- gänger seinen Wohnort demnach gerade nicht aufgeben und in die Schweiz übersiedeln (vgl. KS ALE 883 Ziff. A 24 F., A 29 und A90). Durch den Bezug von Arbeitslosenent- schädigung in der Schweiz verliert er seinen Status als unechter Grenzgänger nicht (vgl. KS ALE 883 Ziff. D 25 und 26), ansonsten fände Art. 65 VO Nr. 883/2004 durch das Zusammenfallen von Wohn- und Beschäftigungsort keine Anwendung und das eigentli- che Wahlrecht würde ausgehebelt. Mithin entfällt das Erfordernis des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG für unechte Grenzgänger (Bundesgerichturteil 8C_432/2021 vom 20. Januar 2022 E. 5.3 mit Hinweisen). In casu wurde der Beschwer- degegner auf ein solches Wahlrecht als unechter Grenzgänger ebenfalls nicht aufmerk- sam gemacht. Darüber hinaus stellte sich der Beschwerdeführer uneingeschränkt der Arbeitsvermitt- lung in der Schweiz zur Verfügung, weilte hier mehrmals wöchentlich zur Stellensuche und hielt die enge Beziehung zum schweizerischen Arbeitsmarkt dementsprechend auf- recht. Durch die bereits bei der Anmeldung in Aussicht stehende erneute Beschäftigung bei der gleichen Arbeitgeberin im Frühjahr 2020 in der Schweiz machte er deutliche, dass er weiterhin unter den gleichen Bedingungen in der Schweiz tätig sein wollte und insofern auf eine Rückkehr in seinen Wohnstaat verzichtete. Damit waren seine An- spruchsvoraussetzungen erfüllt.
6. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin aufzuhe- ben, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. Die Sache ist zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen.
7. Abgesehen von Ausnahme, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Arbeits- losenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. f bis ATSG; Das Spezial- gesetzt, in casu AVIG, sieht keine Kostenpflicht vor). Dem Ausgang des Verfahrens ent- sprechend hat die DIHA dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1’000 (inkl. Kosten und Auslagen) zu bezahlen (Art. 4 GTar, Bundes- gerichtsurteil 8C_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 6, 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2).
- 11 - Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einsprache- entscheid vom 6. Mai 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der üb- rigen Anspruchsvoraussetzungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die DIHA zurückgewiesen wird. 2. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum und die DIHA werden ermahnt, der ihnen obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflicht zukünftig in gehöriger Weise nachzukommen. 3. Die DIHA bezahlt dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1’000 (inkl. Kosten und Auslagen). 4. Es werden keine Kosten erhoben.
Sitten, 21. Februar 2022